Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung (Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung -ThürBildLbVO-)
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Besoldungsgruppen für die verschiedenen Lehrämter in Thüringen. Die Paragraphen 5 und 6 regeln den Laufbahnzweig des Fachlehrers.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Thüringen, Besoldung, Besoldungsrecht, Fachlehrer, Laufbahnrecht, Laufbahnverordnung, Lehramt, Lehrer, Verordnung,
| Bildungsbereich | Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II; Berufsbildung; Sonderschule / Behindertenpädagogik | 
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| Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag | 
| Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Thüringer Kultusministerium | 
| Erstellt am | |
| Sprache | Deutsch | 
| Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung | 
| Gehört zu URL | 
              https://landesrecht.thueringen.de/bsth/search | 
      
| Zuletzt geändert am | 21.03.2022 |