Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Das Schulgesetz umfaßt die Teile: Allgemeine Vorschriften; Schulverfassung; Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Schülerinnen und Schüler; Elternvertretung; Schulträgerschaft; Aufbringung der Kosten; Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion; Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen; Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses; Schulen in freier Trägerschaft; Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat; Übergangs- und Schlussvorschriften. Paragraph 4 beschreibt die inklusive Schule als Aufgabe für die öffentlichen Schulen. Paragraph 183c regelt die Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule.
Dokument von: Niedersächsisches Kultusministerium
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Niedersachsen, Bildungsrecht, Inklusion, Schulgesetz, Schulrecht, Inklusive Schule,
| Bildungsbereich | Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II; Berufsbildung; Sonderschule / Behindertenpädagogik | 
|---|---|
| Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag | 
| Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Niedersächsisches Kultusministerium | 
| Erstellt am | |
| Sprache | Deutsch | 
| Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung | 
| Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich | 
| Kostenpflichtig | nein | 
| Gehört zu URL | 
              https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/rechts_und_verwaltungsvorschriften/rechts--und-verwaltungsvorschriften---niedersaechsisches-kultusministerium-6287.html | 
      
| Zuletzt geändert am | 30.10.2018 |