Beitragsfreiheit in den letzten beiden Kita-Jahren in NRW
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Seit dem 1. August 2020 sind in Nordrhein-Westfalen in der Regel die beiden letzten Kita-Jahre vor der Einschulung für alle Eltern unabhängig vom Einkommen beitragsfrei. Wird ein Kind bis zum 30. September eines Jahres vier Jahre alt, müssen ab August desselben Jahres (Beginn des neuen Kita-Jahres) bis zur Einschulung keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Elternbeitragsfrei ist die Kindertagesbetreuung auch, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder zum Beispiel Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Bürgergeld) oder andere Grundsicherungsleistungen beziehen, oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Dokument von: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Nordrhein-Westfalen, Beitragszahlung, Gebührenfreiheit, Kindergarten, Kindertagesbetreuung, Kindertagesstätte, Recht, Beitragsfreiheit,
Bildungsbereich | Kindertageseinrichtungen / Tagespflege; Vorschule |
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Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zuletzt geändert am | 11.09.2025 |