Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Die besonderen sozialrechtlichen Regelungen zugunsten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sind mit Wirkung ab 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen kodifiziert und fortentwickelt worden. Nach seinem § 1 erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. Stand: Vom 23. Dezember 2016 ((BGBl. I S. 3234)) zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Deutschland, Rehabilitation, Sozialgesetzbuch, Behindertenrecht, Teilhabe,
Bildungsbereich | Sonderschule / Behindertenpädagogik; Sozialarbeit / Sozialpädagogik |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Bundesministerium der Justiz, Deutschland |
Erstellt am | |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zuletzt geändert am | 25.01.2018 |