Fachaufsicht
Staatliche Aufsicht über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Im Gegensatz zur Rechtsaufsicht geht sie über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen hinaus, d.h. sie hat die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Handelns zum Gegenstand. Im Schulbereich umfasst sie u.a. die Aufsicht über die Unterrichtsarbeit und die Beratung der Lehrkräfte.
Quellenangabe der deutschsprachigen Definition | Sekretariat der Kultusministerkonferenz |
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Zuletzt geändert am | 29.08.2006 |