Ambulant oder stationär? Zur Zukunft und Qualität der Unterstützungssysteme für Menschen mit Behinderung
Paragraph § 10 aus dem ersten Sozialgesetzbuch bringt zum Ausdruck, worum es in sozialen Rechtsstaat geht, wenn von Unterstützung für behinderte Menschen die Rede ist. Diese Regelung ist wichtig, sie steht als Motto über der Arbeit aller, die daran mitwirken. Sie verpflichtet Gesetzgeber und Staat und soll die Auslegung der Gesetze anleiten. Aber sie begründet ebenso wenig wie viele Regelungen im SGB IX einen - wie die Juristen sagen - "subjektiven Rechtsanspruch". Es handelt sich um einen sogenannten "Programmsatz". Das heißt: der betroffene Mensch kann sich nicht darauf berufen, um eine besondere Unterstützung zu erhalten. Es geschieht häufig, dass Betroffene mit Programmsätzen argumentieren, aber die Entscheidungen der zuständigen Leistungsträger müssen sich am Buchstaben des materiellen Leistungsrechts orientieren im sogenannten gegliederten System der Behindertenhilfe.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Behindertenhilfe, Arbeitsassistenz, Persönliches Budget, Behindertenwohnheim, Integrationsfachdienst,
Bildungsbereich | Sonderschule / Behindertenpädagogik |
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Ressourcenkategorie | Artikel/Aufsatz/Bericht/Thesenpapier |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Kastl, Jörg Michael; kastl@ph-ludwigsburg.de |
Erstellt am | 09.04.2008 |
Sprache | Deutsch |
Gehört zu URL |
http://bidok.uibk.ac.at/ |
Entnommen aus | Impulse Nr. 40, April 2006, Seite 3 - 10. - Bidok-Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet |
Zuletzt geändert am | 20.05.2008 |