Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entschädigt Menschen, die aufgrund einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden
Männer und Frauen, die in der Zeit von 1945 bis 1994 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen geächtet und verurteilt wurden, können beim BfJ eine Entschädigung beantragen.
Betroffene, die aufgrund des Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen (§§ 175, 175a StGB bzw. § 151 StGB-DDR) strafrechtlich verurteilt worden sind und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung erlitten haben, können aufgrund eines Gesetzes entschädigt werden. Es handelt sich um das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" (kurz StrRehaHomG).
Das StrRehaHomG hebt zudem die damaligen strafrechtlichen Urteile kraft Gesetzes auf (Rehabilitierung) und regelt auch die Tilgung eventueller Eintragungen im Bundeszentralregister.
Durch die "Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt" wurde der Anwendungsbereich auf die reine Verfolgung (ohne Verurteilung) erweitert. Sie sieht Entschädigungsmöglichkeiten auch in Fällen vor, in denen es nicht zu einem strafrechtlichen Urteil kam. Somit können auch Betroffene entschädigt werden, die nicht verurteilt wurden, sondern durch Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder eine sonstige Unterbringung benachteiligt wurden, bzw. Betroffene, die wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile erlitten haben. Auch die Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach der Richtlinie wurde bis zum 21. Juli 2027 verlängert.