Land
Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland (insgesamt 16), der wie der Bundesstaat originäre Staatsgewalt besitzt, wobei die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben nach dem Grundgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt wird. Von den 16 Ländern werden die fünf Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR als ostdeutsche Länder bezeichnet, die elf übrigen Gliedstaaten als westdeutsche Länder.
Schlagwörter
Quellenangabe der deutschsprachigen Definition | Sekretariat der Kultusministerkonferenz |
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Zuletzt geändert am | 26.08.2019 |